Inverkehrbringen
Inverkehrbringen bedeutet, das Falschgeld derart aus dem Gewahrsam bzw. der Verfügungsgewalt zu entlassen, dass ein anderer - der nicht Mittäter ist - tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich seiner zu bemächtigen und nach Belieben damit umzugehen.
1BGH NJW 1996, 2802.Quellen:
[1] BGH NJW 1996, 2802.