Veräußern i.S.d. § 288 StGB
Veräußern ist jede rechtliche Verfügung, durch die ein Vermögenswert ohne vollen Ausgleich aus dem Vermögen ausscheidet, so dass er dem Zugriff des Gläubigers entzogen oder dessen Befriedigungsmöglichkeit verringert ist.
1LK-StGB/Schünemann, 12. Auflage Berlin 2010, § 288 Rn. 27 ff.Quellen:
[1] LK-StGB/Schünemann, 12. Auflage Berlin 2010, § 288 Rn. 27 ff.