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Relevante Rechtsnormen
§ 164 StGB - Falsche Verdächtigung
Verdächtigen
Verdächtigen ist jedes Tätigwerden, durch das ein Verdacht auf eine bestimmte andere Person gelenkt oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird.
1
BGHSt 14, 240, 246.
Quellen:
[1] BGHSt 14, 240, 246.
Weitere Definitionen
Veräußern i.S.d. § 288 StGB
Verbrechen
Verdächtigen
Verdeckungsabsicht
Vereinigungstheorie (lucrum ex re)