Durch die Besitzkehr wird dem Besitzer ohne Rücksicht darauf, ob der Entziehungsakt noch andauert und ob obrigkeitliche Hilfe zu erlangen wäre, auch ohne die Verpflichtung aus § 230 Abs. 2 BGB, nachträglich dinglichen Arrest zu beantragen, gestattet, die vor der Entziehung gegebene Besitzlage wiederherzustellen.
1Bamberger/Roth/Fritzsche, Band 2, 3. Auflage München 2012, § 859 Rn. 13.Quellen:
[1] Bamberger/Roth/Fritzsche, Band 2, 3. Auflage München 2012, § 859 Rn. 13.