Besitzkehr
Besitzkehr meint die gewaltame Wiederbeschaffung bereits verlorenen Besitzes. Damit wird dem früheren Besitzer gestattet, dass er einen Anspruch ohne Beschreitung des Rechtswegs eigenmächtig durchsetzt.
1Bamberger/Roth/Fritzsche, Band 2, 3. Auflage München 2012, § 859 Rn. 13; Staudinger/Fabian Klinck (2014) V. Besitz, Rn. 43.Quellen:
[1] Bamberger/Roth/Fritzsche, Band 2, 3. Auflage München 2012, § 859 Rn. 13; Staudinger/Fabian Klinck (2014) V. Besitz, Rn. 43.