Eine Maßnahme wird auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Eine öffentlich-rechtliche Maßnahme kann im Einzelfall allerdings auch bei einem Rechtsverhältnis der Gleichordnung vorliegen, weil auch dem öffentlichen Recht eine gleichgeordnete Beziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem nicht fremd ist. Nicht entscheidend ist dagegen, dass die Rechtsfolgen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegen. Zur Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht näher.
1BVerwG VIZ 1995, 164; GmS-OBG NJW 1990, 1527; BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk VwVfG § 35 Rn. 202Quellen:
[1] BVerwG VIZ 1995, 164; GmS-OBG NJW 1990, 1527; BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk VwVfG § 35 Rn. 202