Nach der modifizierten Wekzeugtheorie handelt ein Unternehmer öffentlich–rechtlich, wenn der hoheitliche Charakter der Aufgabe im Vordergrund steht, die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden Aufgabe eng und der Entscheidungsspielraum des Unternehmers begrenzt ist.
1BGHZ 121, 161.Quellen:
[1] BGHZ 121, 161.