Leistung an Erfüllungs statt
Bei der Leistung an Erfüllungs statt wir eine andere als die eigentlich geschuldete Leistung erbracht. Dadurch erlischt die Forderung, wenn der Gläubiger diese an Erfüllungs statt annimmt.
1BGH 46, 240; BGH 89, 126, 133; Kropholler-BGB/Jacoby/von Hinden, 14. Aufl. 2013, § 364 Rn. 1.Quellen:
[1] BGH 46, 240; BGH 89, 126, 133; Kropholler-BGB/Jacoby/von Hinden, 14. Aufl. 2013, § 364 Rn. 1.