Leistung erfüllungshalber
Bei der Leistung erfüllungshalber leistet der Schuldner anders als geschuldet, jedoch bleibt dabei - anders als bei der Leistung an Erfüllungs statt - das Schuldverhältnis bestehen. Der Gläubiger erhält durch eine Leistung des Schuldners eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit.
1Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 35. Auflage München 2011, § 14 Rn. 7; P. Buck-Heeb in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 364 BGB, Rn. 10.Quellen:
[1] Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 35. Auflage München 2011, § 14 Rn. 7; P. Buck-Heeb in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 364 BGB, Rn. 10.