Lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 107 BGB
Ein Rechtsgeschäft ist dann lediglich rechtlich Vorteilhaft i.S.d.
§ 107 BGB, wenn der Minderjährige keinen unmittelbaren rechtlichen Nachteil erleidet. Ein solcher Nachteil liegt vor, wenn der beschränkt Geschäftsfähige persönlich verpflichtet wird, ein Recht verliert oder in einem Recht beschränkt wird. Mittelbare rechtliche Nachteile sowie wirtschaftliche Nachteile sind nicht zu berücksichtigen.
1BGH NJW 05, 415; BGH NotBZ 05, 156; BGH 78; 28, 32; BGH NJW 10, 3643.Quellen:
[1] BGH NJW 05, 415; BGH NotBZ 05, 156; BGH 78; 28, 32; BGH NJW 10, 3643.