Darlehensvertrag
Der Darlehensvertrag verpflichtet den Darlehensgeber, einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, den Darlehensnehmer hingegen zur Rückzahlung und ggf. zu Zahlung des vereinbarten Zinses.
1Staudinger-BGB/Freitag/Müller, Berlin 2011, § 488 Rn. 21.Quellen:
[1] Staudinger-BGB/Freitag/Müller, Berlin 2011, § 488 Rn. 21.