Teile der Bevölkerung
Teile der Bevölkerung i.S.v.
§ 130 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sind inländische Personenmehrheiten, die individuell nicht mehr überschaubar sind und sich von der Gesamtheit der Bevölkerung auf Grund bestimmter Merkmale unterscheiden, welche äußerer oder innerer Art sein können.
1Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 130 Rdn. 2.Quellen:
[1] Lackner/Kühl, 28. Auflage München 2014, § 130 Rdn. 2.