Mit dem Gefahrübergang geht das Risiko der Verschlechterung oder des Verlusts der geschuldeten Sache auf den Gläubiger über. § 446 BGB setzt einen wirksam zustande gekommenen und bei Bestand gebliebenen Kaufvertrag voraus. Erforderlich ist weiterhin eine Übergabe zum Zwecke der Erfüllung des Kaufvertrags. Übergabe meint die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes nach Maßgabe der §§ 929, 854 BGB. Eine Übergabe an einen Dritten auf Anweisung des Käufers ist dabei ausreichend. Der Gefahrübergang erfolgt gem. § 446 S. 3 BGB auch, wenn der Käufer in Annahmeverzug gem. §§ 293 ff. BGB ist.
1BGH NJW 1998, 2360; BGH ZIP 1996, 714; BGH NJW 1996, 587; Münchener Kommentar-BGB/Westermann, Band 3, 6. Auflage München 2012, § 434, Rn. 51; Grunewald in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 446 BGB, Rn. 4 ff.Quellen:
[1] BGH NJW 1998, 2360; BGH ZIP 1996, 714; BGH NJW 1996, 587; Münchener Kommentar-BGB/Westermann, Band 3, 6. Auflage München 2012, § 434, Rn. 51; Grunewald in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 446 BGB, Rn. 4 ff.