Annahmeverzug
In Annahmeverzug kommt der Gläubiger, wenn er die ihm durch den Schuldner angebotene Leistung nicht annimmt. Weitere Voraussetzungen werden für den Annahmeverzug nicht gemacht, insbesondere ist ein Verschulden des Gläubigers nicht erforderlich.
1Staudinger/Cornelia Feldmann (2014) BGB § 293, Rn. 1.Quellen:
[1] Staudinger/Cornelia Feldmann (2014) BGB § 293, Rn. 1.