Leistungszeit
Die Leistungszeit des § 271 bestimmt sowohl die Fälligkeit, d.h. den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger eine Leistung fordern kann, als auch die Erfüllbarkeit, dh den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner mit Annahmeverzugswirkung leisten darf.
1M. Artz in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 271 BGB, Rn. 1.Quellen:
[1] M. Artz in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 271 BGB, Rn. 1.