Alternativvorsatz
Beim Alternativvorsatz weiß der Täter bei der Vornahme einer bestimmten Handlung nicht sicher, ob er dadurch von zwei sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen oder Erfolgen den einen oder den anderen verwirklicht, jedoch beide Möglichkeiten in Kauf nimmt.
1Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 231; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 15 Rn. 29.Quellen:
[1] Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 231; Lackner/Kühl, 27. Auflage München 2011, § 15 Rn. 29.