Aneignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter bei der Wegnahme beabsichtigen, sich oder einem Dritten zumindest vorübergehend eine eigentümerähnliche Verfügungsgewalt über die Sache anzumaßen.1Wessels/Hillenkamp, StrafR BT II, 36. Auflage Heidelberg 2013, Rn 150; MüKo-StGB/Schmitz, 2. Auflage München 2012, § 242 Rn 141 ff; Beck'scher Onlinekommentar-StGB/Wittig, 23. Edition, München 2014, § 242 Rdn. 35.