Um den Körper eines Verstorbenen handelt es sich, solange sein Zusammenhang noch nicht durch den Verwesungsprozess oder auf andere Weise aufgehoben und der Tote deshalb in seiner Individualität noch erkennbar ist.
1Schönke/Schröder-StGB, § 168 StGB, Rn. 3; Rahmlow in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 168 Störung der Totenruhe, Rn. 3.Quellen:
[1] Schönke/Schröder-StGB, § 168 StGB, Rn. 3; Rahmlow in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 168 Störung der Totenruhe, Rn. 3.