Konsumtion
Konsumtion ist dann gegeben, wenn ein bestimmter Straftatbestand in einem anderen nicht notwendigerweise enthalten ist, der eine Tatbestand aber üblicherweise mit der Begehung eines anderen usammentrifft und wenn mit der Bestrafung aus dem vorrangigen Delikt auch die andere Gesetzesverletzung mitabgegolten ist.
1BGH NStZ 2001, 643; Fahl, JA 2002, 541; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn 795.Quellen:
[1] BGH NStZ 2001, 643; Fahl, JA 2002, 541; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn 795.