Bei der Diebesfalle wird zur Überführung des Täters lohnende Beute für ihn bereitgestellt, die regelmäßig präpariert ist, so dass nach Entdeckung des Verschwindens des Gegenstandes mit Hilfe technischer Mittel eine Ermittlung des Täters möglich ist.
1BGHSt 50, 252; BayOLG, NJW 1979, 729; Otto, Jura 1989, 140, 204.Quellen:
[1] BGHSt 50, 252; BayOLG, NJW 1979, 729; Otto, Jura 1989, 140, 204.