Eine Dienstausübung liegt im Allgemeinen dann vor, wenn die Ausübung zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehört und von ihm nur aufgrund seiner dienstlichen Befugnisse vorgenommen werden kann. Die Rechtsprechung verlangt in Abgrenzung zum privaten Handeln eine ins Amt schlagende Handlung, die ihrer Natur nach mit dem Amt in einer inneren Beziehung steht.
1BGHSt 31, 264, 280; BGHSt 3, 143, 145; BGHSt 16, 37, 38; Schönke/Schröder-StGB/Heine, 29. Auflage München 2014, §331 Rn. 8.Quellen:
[1] BGHSt 31, 264, 280; BGHSt 3, 143, 145; BGHSt 16, 37, 38; Schönke/Schröder-StGB/Heine, 29. Auflage München 2014, §331 Rn. 8.