Deskriptive Tatbestandsmerkmale sind solche, die einer Tatsachenfeststellung zugänglich sind und sich insoweit durch Beschreibung und ohne Wertung erfassen lassen.
Quellen:
[1] Rengier, StrafR AT, 5. Auflage München 2013, § 8 Rn. 11; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 131.