Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 BGB
Eine Eigentumsverletzung i.S.v.
§ 823 Abs. 1 BGB liegt immer dann vor, wenn in die Befugnisse des Eigentümers nach
§ 903 BGB eingegriffen wird. Das können der Eingriff in die Rechtsstellung des Eigentümers, die Verletzung der Sachsubstanz, der Entzug der Sache die Beeinträchtigung ihrer Nutzungs- und Gebrauchsfähigkeit, das Fotografieren einer fremden Sache sowie Immissionen sein.
1BGH NJW 60, 860; BGH NJW 91, 696; Neuner JuS 05, 487; Wenzel NJW 05, 243 .Quellen:
[1] BGH NJW 60, 860; BGH NJW 91, 696; Neuner JuS 05, 487; Wenzel NJW 05, 243 .