Bei einem Eigenschaftsirrtum fallen Wille und Erklärung nicht auseinander. Vielmehr irrt der Erklärende über außerhalb der Erklärung liegende Umstände, die ihn zur Abgabe der Erklärung bewegt haben. Daher liegt es nahe, den Erklärungsirrtum als ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum oder einen Erklärungsirrtum eigener Art anzusehen. Der Eigenschaftsirrtum setzte die normativen Tatbestandsmerkmale der „Eigenschaft“ und der „Verkehrswesentlichkeit“ voraus.
Quellen:
[1] Gergen in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 119 BGB, Rn. 70; A. Arnold in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 119 BGB, Rn. 34; Schmidt-Rimpler, FS Lehmann, 213, 220ff; Beck'scher Onlinekommentar-BGB/Wendtland, 31. Edition 2014, § 119 Rn 39.