Rechtswidrigkeit i.S.d. § 823 I BGB
Rechtswidrig i.S.v.
§ 823 BGB ist jedes erfolgsursächliche Handeln, wenn bei dem Verletzer kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert nach der Lehre vom Erfolgsunrecht die Rechtswidrigkeit. Bei Rahmenrechten muss die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden.
1Staudinger-BGB/Hager, 2009, § 823 Rn. H 14.Quellen:
[1] Staudinger-BGB/Hager, 2009, § 823 Rn. H 14.