Relative Unwirksamkeit
Unter der relativen Unwirksamkeit versteht man eine Form der Unwirksamkeit, bei der nur gegenüber bestimmten, zu schützenden Personen Unwirksamkeit eintritt.
1BGHZ 111, 364, 367; Münchener Kommentar-BGB/Armbrüster, Band 1, 6. Auflage München 2012, § 135, Rn. 31.Quellen:
[1] BGHZ 111, 364, 367; Münchener Kommentar-BGB/Armbrüster, Band 1, 6. Auflage München 2012, § 135, Rn. 31.