Kostenanschlag i.S.d. § 650 BGB
Der Kostenanschlag, über den
§ 650 BGB Regelungen trifft, ist in nicht verbindlich, er ist andererseits ein meist vom Unternehmer angefertigter Überblick über die voraussichtlich entstehenden Kosten, der von den Parteien zur Grundlage des Vertrags gemacht werden muss.
1Jauernig/Mansel, 15. Auflage 2014, § 650 BGB Rn. 1 ff; H. C. Schwenker in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 650 BGB, Rn. 5.Quellen:
[1] Jauernig/Mansel, 15. Auflage 2014, § 650 BGB Rn. 1 ff; H. C. Schwenker in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 650 BGB, Rn. 5.