Körperverletzung i.S.d. § 823 BGB
Unter einer Körperverletzung i.S.d.
§ 823 Abs. 1 BGB ist die Beeinträchtigung der äußeren, körperlichen Integrität zu verstehen. Der Begriff ist als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts weit auszulegen. Schutzgut ist nicht nur die Materie, sondern auch das Seins- und Bestimmungsfeld der Persönlichkeit.
1BGHSt 14, 269, 271; BGHZ 124, 54Quellen:
[1] BGHSt 14, 269, 271; BGHZ 124, 54