Scheinerklärung
Eine Scheinerklärung liegt vor, wenn der Erklärende mit Einverständnis des Erklärungsempfängers zwar den äußeren Schein einer wirksamen Willenserklärung hervorrufen will, die Erklärung aber keine Rechtswirkung herbeiführen soll.
1BGH 36, 84, 88; BGH 67, 334, 339; A. Arnold in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 117 BGB, Rn. 1.Quellen:
[1] BGH 36, 84, 88; BGH 67, 334, 339; A. Arnold in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 117 BGB, Rn. 1.