Scherzerklärung
Unter einer Scherzerklärung versteht man eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden. Diese Willenserklärung ist gem.
§ 118 BGB nichtig.
1BGHZ 144, 331, 334; Staudinger/Singer (2017) BGB § 118, Rn. 5.Quellen:
[1] BGHZ 144, 331, 334; Staudinger/Singer (2017) BGB § 118, Rn. 5.