Scheinbestandteil
Scheinbestandteile sind Bestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden bzw. mit dem Gebäude verbunden sind oder wenn die Verbindung in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten erfolgt, denn dann sind die Sachen nicht dem Grundstück, sondern akzessorisch dem Recht zuzuordnen.
1J. Schmidt in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 95 BGB, Rn. 1.Quellen:
[1] J. Schmidt in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 95 BGB, Rn. 1.