Ein Subsumtionsirrtum liegt vor, wenn der Täter in Kenntnis des von einem Tatbestandsmerkmal vorausgesetzten Tatumstandes, also insoweit vorsätzlich, handelt, aufgrund unrichtiger Auslegung aber nicht weiß, dass er das fragliche Tatbestandsmerkmal verwirklicht.
1Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn 242.Quellen:
[1] Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn 242.