Erfüllung ist die bestimmungsgemäße natürliche Beendigung des Schuldverhältnisses. Erforderlich ist, dass die geschuldete Leistung bewirkt wird mit der Folge dass das Schuldverhältnis erlischt.
Quellen:
[1] BGH 87, 156, 162; WM 1991, 454, 455; NJW 2009, 1085; P. Buck-Heeb in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 362 BGB, Rn. 1.