Erfüllung
Erfüllung ist die bestimmungsgemäße natürliche Beendigung des Schuldverhältnisses. Sie kann nicht vorläufig eintreten. Erforderlich ist, dass die geschuldete Leistung bewirkt wird. Folge ist Erlöschen des Schuldverhältnisses. Grundsätzlich ist nicht nur die Vornahme der Leistungshandlung, sondern auch der Eintritt des Erfüllungserfolgs nötig.
1BGH WM 2008, 1703; BGH 87, 156, 162; WM 1991, 454, 455; NJW 2009, 1085; P. Buck-Heeb in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 362 BGB, Rn. 1Quellen:
[1] BGH WM 2008, 1703; BGH 87, 156, 162; WM 1991, 454, 455; NJW 2009, 1085; P. Buck-Heeb in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 362 BGB, Rn. 1