Vertragsverhandlungen i.S.d. §311 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Die Aufnahme von Verhandlungen ist eine tatsächliche Handlung, die Abgabe von Willenserklärungen ist nicht erforderlich. Erfasst sind rechtsgeschäftliche Kontakte, die den Abschluss eines Vertrags zw den Parteien zum Ziel haben.
1J. Kindl in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 311 BGB, Rn. 20.Quellen:
[1] J. Kindl in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 311 BGB, Rn. 20.