Einem Dritten verschaffen
„Einem Dritten verschaffen“ liegt dann vor, wenn der Hehler, ohne selbst Besitz zu erlangen, aus eigenem Interesse dafür sorgt, dass die durch die Vortat erlangte Sache an einen Dritten gelangt, z.B. indem er die Sache unmittelbar vom Vortäter an einen Dritten vermittelt. Gehilfe ist, wer beim Verschaffen der Beute für den Dritten von dessen Weisungen abhängig ist.
1BGH NStZ-RR 2012, 247; Fischer § 259 Rn 14; Matthies K./Scheffler in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 259 Hehlerei, Rn. 24.Quellen:
[1] BGH NStZ-RR 2012, 247; Fischer § 259 Rn 14; Matthies K./Scheffler in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 259 Hehlerei, Rn. 24.