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Substanzschaden
Ein Substanzsschaden liegt vor, wenn eine Einwirkung auf die Sache vorgenommen wurde und dadurch ein Schaden entstanden ist.
1
BGHZ 41, 123, 125 f.
Quellen:
[1] BGHZ 41, 123, 125 f.
Weitere Definitionen
Stückschuld
Stundung
Substanzschaden
Surrogationsmethode
Taschengeldparagraph