Taschengeldparagraph
Der als Taschengeldparagraph bezeichnete
§ 110 BGB führt zur Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts, wenn der Minderjährige seine vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm von den gesetzlichen Vertretern oder von Dritten mit Billigung des gesetzlichen Vertreters zur freien Verfügung überlassen worden sind.
1Staudinger/Klumpp (2017) BGB § 110, Rn. 1.Quellen:
[1] Staudinger/Klumpp (2017) BGB § 110, Rn. 1.