Weit überwiegende Verantwortlichkeit
Mit dem Kriterium der weit überwiegenden Verantwortlichkeit kann ein Rücktrittsrecht gem.
§ 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen werden. "Weit überwiegend" ist der Grad an Mitverantwortlichkeit, der über
§ 254 BGB einen Schadensersatzanspruch ausschließen würde. Haben demgegenüber Gläubiger und Schuldner die Unmöglichkeit der Leistung gleichermaßen zu vertreten, ist nach Ansicht des BGH ein Rücktrittsrecht des Gläubigers nach dem eindeutigen Wortlaut des
§ 323 Abs. 6 BGB nicht ausgeschlossen.
1OLG Hamm v. 08.09.2005 - 28 U 60/05 - NZV 2006, 421-424; BGH v. 11.11.2014 - VIII ZR 37/14 -.Quellen:
[1] OLG Hamm v. 08.09.2005 - 28 U 60/05 - NZV 2006, 421-424; BGH v. 11.11.2014 - VIII ZR 37/14 -.