Werkvertrag
Unter einem Werkvertrag versteht man einen Vertrag, durch den den Werkunternehmer die Hauptpflicht trifft, das Werk rechtzeitig und mangelfrei, also mit den geschuldeten Eigenschaften, herzustellen und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird. Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
1H. C. Schwenker in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 631 BGB, Rn. 29Quellen:
[1] H. C. Schwenker in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 631 BGB, Rn. 29