Dürftigkeitseinrede
Mit Hilfe der Dürftigkeitseinrede kann ein Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht.
1Staudinger-BGB/Marotzke, Berlin 2010, § 1990 Rn. 2.Quellen:
[1] Staudinger-BGB/Marotzke, Berlin 2010, § 1990 Rn. 2.