Hypothekenbestellung
Eine Hypothekenbestellung geschieht durch rechtsgeschäftliche Bestellung nach Maßgabe der §
§ 873,
1113 Abs. 1, 1115 BGB. Für die Briefhypothek ist gem. § 1117 Abs. 1 BGB zusätzlich die Übergabe des Hypothekenbriefs nötig.
1Kropholler-BGB/Jacoby/von Hinden, 14. Auflage München 2013, Vor § 1113 Rn. 4.Quellen:
[1] Kropholler-BGB/Jacoby/von Hinden, 14. Auflage München 2013, Vor § 1113 Rn. 4.