Hypothek
Die Hypothek verpflichtet gem
§ 1113 Abs. 1 BGB den Eigentümer, an den Gläubiger eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen. Sie ist ein selbstständiges dingliches Recht, das zwar seinen Inhalt aus der zu sichernden Forderung bezieht, von ihr aber klar unterschieden ist. Die Hypothekenforderung ist zum schuldrechtlichen Anspruch akzessorisch.
1Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 27. Auflage München 2012, § 26 Rn. 1 - 2; Habersack JZ 1997, 857, 862; Staudinger/Wiegand [2009] § 1204 Rn 10; Staudinger/Hans Wolfsteiner (2015) Vorbemerkungen zu §§ 1113 ff, Rn. 4.Quellen:
[1] Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 27. Auflage München 2012, § 26 Rn. 1 - 2; Habersack JZ 1997, 857, 862; Staudinger/Wiegand [2009] § 1204 Rn 10; Staudinger/Hans Wolfsteiner (2015) Vorbemerkungen zu §§ 1113 ff, Rn. 4.