Sicherungsübereignung
Bei einer Sicherungsübereignung wird eine Sache von einem Sicherungsgeber an einen Sicherungsnehmer vorübergehend übereignet, um eine Forderung zu sichern - dabei bleibt der Sicherungsgeber im Besitz der Sache.
1W. Bayer in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 929–931 Sicherungsübereignung, Rn. 1.Quellen:
[1] W. Bayer in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, Anhang zu §§ 929–931 Sicherungsübereignung, Rn. 1.