Wesentlich für die Versicherung an Eides statt ist eine den Erklärenden sofort bindende Bekräftigung der Wahrheit, wobei der Inhalt der Erklärung den Willen erkennen lassen muss, dass sie an Eides statt abgegeben wird
1RGSt 70, 267.Quellen:
[1] RGSt 70, 267.