Auf frischer Tat betroffen i.S.d. § 127 StPO
Auf frischer Tat angetroffen ist, wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird. Eine Verfolgung auf frischer Tat liegt vor, wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, aber sicherer Anhaltspunkte auf ihn als Täter hinweise und seine erfolgung zum Zwecke der Ergreifung aufgenommen wird.
1Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 127 StPO, Rn. 4; Satzger JURA 2009, 111.Quellen:
[1] Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 127 StPO, Rn. 4; Satzger JURA 2009, 111.