Relative Verfügungsbeschränkung
Eine relative Verfügungsbeschränkung ist gegeben, wenn Verfügungen zugunsten einer bestimmten Person untersagt werden. Relative Veräußerungsverbote können auf Gesetz oder auf gerichtlicher bzw. behördlicher Anordnung beruhen; durch Rechtsgeschäft können sie dagegen nicht begründet werden.
1Staudinger-BGB/Gursky, Berlin 2012, § 878 Rn. 24; A. Arnold in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 136 BGB, Rn. 5.Quellen:
[1] Staudinger-BGB/Gursky, Berlin 2012, § 878 Rn. 24; A. Arnold in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 136 BGB, Rn. 5.