Die Zweckverfehlung ist ein Fall des Ermessensfehlgebrauchs und liegt vor, wenn die Behörde ihr Ermessen nicht nach dem Zweck der ermächtigenden Norm ausübt.
1BVerwGE 26, 135, 140; Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 40 Ermessen, Rn. 20.Quellen:
[1] BVerwGE 26, 135, 140; Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 40 Ermessen, Rn. 20.