Der Zweckveranlasser verursacht mit seinem Verhalten eine Gefahr, die durch die Mitwirkung eines Dritten verwirklicht wird. Zweckveranlasser ist insbesondere derjenige, der die Gefahrengrenze zwar nicht selbst überschreitet, die Gefährdung bzw. Störung jedoch als Folge seines Verhaltens bezweckt. Der veranlassende Hintermann muss sich das störende oder gefährdende Verhalten Dritter zurechnen lassen.
1OVG NRW, Urteil vom 06. Oktober 2017 – 11 A 353/17 –; Sadler in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 6 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges, Rn. 323; Schoch, JuS 1994, 933.Quellen:
[1] OVG NRW, Urteil vom 06. Oktober 2017 – 11 A 353/17 –; Sadler in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 6 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges, Rn. 323; Schoch, JuS 1994, 933.