Irrealer Versuch
Beim abergläubischen oder irrealen Versuch wird die Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs über Mittel angestrebt, die nicht den Naturgesetzen unterliegen und im Bereich des Übernatürlichen liegen. Diese Mittel sind überhaupt nicht geeignet, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, somit handelt der Täter ohne Vorsatz, es liegt folglich kein strafrechtlich relevanter Tatentschluss vor.
1RGSt 33, 321;, MüKo-StGB/Herzberg/Hoffmann-Holland, 2. Auflage München 2011, §22 Rn. 86; Schönke/Schröder-StGB/Eser/Bosch, 29. Auflage München, 2014, § 23 Rn. 13 ffQuellen:
[1] RGSt 33, 321;, MüKo-StGB/Herzberg/Hoffmann-Holland, 2. Auflage München 2011, §22 Rn. 86; Schönke/Schröder-StGB/Eser/Bosch, 29. Auflage München, 2014, § 23 Rn. 13 ff